Wegen eines Rotlichtverstoßes war es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen war gekommen. Das Fahrzeug der Klägerin musste in der Folgezeit wegen der Unfallschäden repariert werden.
Wegen Schwierigkeiten bei der Lieferung des neuen Airbag-Moduls für die Beifahrerseite verzögerte sich die Reparatur erheblich. Die Klägerin stritt mit dem beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers darüber, ob auch für die lange Reparaturzeit eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden müsse.
Das OLG sprach der Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit der verzögerten Reparatur wegen der Lieferschwierigkeiten beim Airbag-Modul zu. Die Lieferschwierigkeiten habe die Klägerin nicht zu vertreten. Für sie hätten zum Zeitpunkt der Beauftragung der Werkstatt keine Anhaltspunkte bestanden, dass diese nicht in der Lage sein würde, die Reparatur zügig durchzuführen. Allein der Umstand, dass sich die Werkstatt auf kostengünstige Reparaturen spezialisiert habe, bilde einen solchen Anhaltspunkt nicht. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die insbesondere auf unvorhersehbare Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen, gehen laut OLG zulasten des Schädigers.
Die Klägerin war nach Ansicht des OLG auch nicht verpflichtet, selbstständig bei anderen Werkstätten oder beim Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu fragen. Für sie habe kein Anlass zur Vermutung bestanden, dass die Lieferschwierigkeiten auf die beauftragte Werkstatt beschränkt sein könnte.
Das Gericht sah die Klägerin zudem als nicht verpflichtet an, die Beklagte über die Reparaturverzögerung zu unterrichten. Denn zum einen habe die Beklagte zuvor die Regulierung des Unfallschadens abgelehnt. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass eine Information der Beklagten zu einer Reduzierung der Reparaturzeit geführt hätte.
Der Klägerin konnte aus Sicht des OLG auch nicht vorgeworfen werden, sich nicht mit einer Teilreparatur ohne das fehlende Airbag-Modul zufrieden gegeben zu haben. Als technische Laiin habe die Klägerin nicht davon ausgehen müssen, dass sie im Falle der Beschädigung einer sicherheitsrelevanten Komponente des Fahrzeuges auch auf die Reparatur hätte verzichten können. Zudem hätten rechtliche Nachteile im Fall einer Überprüfung des Fahrzeuges oder eines weiteren Unfalles, bei dem der Beifahrer ohne die Schutzwirkung des Airbags zu Schaden hätte kommen können, bestanden. Dies sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen.
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