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Freitag, 09.07.2021

Zur Restwertveräußerung nach einem Kfz-Unfallschaden

Der Fall:

Der Kläger war mit seinem Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden, wobei die alleinige Haftung des Unfallgegners unstreitig war. Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger besichtigte das Fahrzeug und stellte einen Totalschaden fest. Den Restwert ermittelte er auf der Grundlage von drei Restwertangeboten des regionalen Marktes mit 4.850 EUR.

Kurz darauf erhielt der Kläger ein Angebot des beklagten gegnerischen Versicherers, das Fahrzeug zu einem Preis von 5.355 EUR veräußern zu können. Darauf ließ sich der Kläger ein. Der Beklagte hatte ihn allerdings schon kurz nach dem Unfall darum gebeten, im Fall eines Totalschadens zunächst sein Restwertangebot abzuwarten und das Fahrzeug nicht zu einem im Gutachten genannten Restwert zu veräußern.

Der Beklagte unterbreitete dem Kläger sein eigenes konkretes Angebot allerdings erst mehr als einen Monat nach dem Schadenereignis. Danach hatte der Beklagte außerhalb des regionalen Marktes einen Händler ermittelt, der 12.100 EUR für das Fahrzeug bezahlen würde. Deshalb war der Beklagte nur zu einer Schadenregulierung auf Basis dieses Restwertangebotes bereit.

Die Entscheidung:

Das Landgericht gab der Klage auf Zahlung des vom Beklagten einbehaltenen Differenzbetrages statt. Nach Ansicht des Gerichts muss ein Geschädigter weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes noch mit Blick auf seine Schadenminderungspflicht ein Restwertangebot des gegnerischen Versicherers abwarten. Solange das Gutachten keinen für ihn offensichtlichen Fehler aufweist, darf ein Geschädigter sein beschädigtes Fahrzeug vielmehr zu dem von dem Sachverständigen ordnungsgemäß am regionalen Markt ermittelten Restwert veräußern.

Ein Geschädigter ist auch nicht dazu verpflichtet, auf ein Restwertangebot des Versicherers zu warten. Das gilt selbst dann, wenn er darum gebeten worden ist. Vielmehr hat ein Geschädigter Recht, das Unfallfahrzeug zeitnah zu dem in dem Gutachten genannten Restwert zu verkaufen, es sei denn, dass ihm der gegnerische Versicherer zuvor ein höheres Angebot übermittelt hat.

Hat der Geschädigter einen höheren Preis erzielt, so muss er sich diesen allerdings anrechnen lassen.

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