Der Kläger war selbstständiger Zahntechnikermeister und nach eigener Darstellung wegen eines Bandscheibenvorfalles zu 50 % berufsunfähig geworden. Gemäß den Darlegungen des Klägers bestand seine Haupttätigkeit in der handwerklichen Herstellung von Zahnersatz und seine weitere Arbeitszeit verteilte sich auf Bürotätigkeiten und Besprechungen mit Zahnärzten.
Der Kläger trug weiter vor, dass er täglich etwa eine Stunde im Büro gearbeitet und durchschnittlich einen Zahnarzttermin wahrgenommen habe, der jeweils mindestens 30 Minuten dauerte. All diese Tätigkeiten müsse er wegen seines kranken Rückens um mindestens 50 % nun reduzieren.
Dem beklagte Berufsunfähigkeitsversicherer reichte diese Argumentation nicht aus. Der Versicherte sei den Beweis dafür schuldig geblieben, zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein. Deshalb lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen, ab.
Der BGH hob das für den Kläger negative Urteil des Berufungsgerichts auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Gericht zurück.
Nach Meinung des BGH hatten die Vorinstanzen die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt. Der Darlegungslast werde genüge getan, wenn der Versicherte Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz dazu geeignet sind, das geltende Recht als bestehend erscheinen zu lassen.
Die Vorinstanzen hätten nur die Ausübung der handwerklichen Tätigkeit in Form der Herstellung von Zahnersatz durch den Kläger als um 50 % eingeschränkt gesehen.
Indessen habe der Kläger auch vorgetragen, dass der Umfang der erforderlichen Bürotätigkeit, wie zum Beispiel die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Rechnungsstellungen und Buchhaltung sowie die Besuche bei Zahnärzten, von seiner handwerklichen Produktion abhingen.
Eine Reduzierung der Zahnersatzherstellung um die Hälfte würde auch diese vor- und nachbereitenden Tätigkeiten aus letztlich gesundheitlichen Gründen im selben Ausmaß beschränken.
Soweit die Vorinstanzen dieses Argument nicht gelten ließen, hatten sie nach Auffassung des BGH den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Denn dessen Tatsachenbehauptung sei dazu geeignet gewesen, die Rechtsfolge einer insgesamt 50-prozentigen Berufsunfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu begründen.
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