Es ging um einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin war mit ihrem Hund in einem Landschaftsschutzgebiet unterwegs, als sie auf einer Grünfläche mit ihrem linken Bein in ein von einem Biber gegrabenes Loch geriet.
Wegen ihrer dabei erlittenen Verletzungen verlangte sie von der zuständigen Kommune Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Kommune hatte es aus der Sicht der Antragstellerin unterlassen, Spaziergänger ausreichend vor den von Biberlöchern ausgehenden Gefahren zu schützen.
Das OLG lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Nach einer Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass die Kommune den Bereich, in dem die Antragstellerin zu Schaden gekommen war, hinreichend als Biberrevier ausgeschildert hatte.
Unabhängig davon sei es allgemein bekannt, dass es in dem von einem Fluss durchzogenen Gebiet eine Biberpopulation gebe. Das könne man auch an Fraßschäden an Bäumen beobachten.
Das Landschaftsschutzgebiet dürfe nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum Zwecke der Erholung von allen besucht werden. Ein solches Betreten erfolge jedoch auf eigene Gefahr. Denn eine Gemeinde hafte nicht für typische, sich aus der Natur ergebene Gefahren. Dieses Risiko liege vielmehr grundsätzlich bei den Nutzern.
Im Übrigen seien Biberlöcher in einem Revier der Tiere keineswegs unüblich. Die Kommune habe daher nur die Vorkehrungen treffen müssen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung von Gefahren erforderlich und zumutbar waren.
Dieser Verpflichtung war die Kommune nach Meinung des OLG durch das Aufstellen der Hinweisschilder nachgekommen. Eines gesonderten Hinweises auf mögliche Gefahren habe es nicht bedurft.
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