Die Klägerin hatte seit vielen Jahren regelmäßig den Hund ihres beklagten Nachbarn aus Gefälligkeit ausgeführt. Der Hund bereitete ihr viel Freude und sie entlastete den im Schichtdienst arbeitenden Nachbarn durch diese Gefälligkeit.
Eines Abends nahm der Hund in der Dämmerung eine Katze wahr, welcher er nachlaufen wollte. Dadurch wurde die Klägerin so überrascht, dass sie die Hundeleine nicht rechtzeitig losließ. Das hatte zur Folge, dass sie mit der Schulter auf eine Bordsteinkante stürzte.
Infolge der hierbei erlittenen Verletzungen war die Klägerin seit dem Zwischenfall in ihrer Erwerbstätigkeit gemindert. Deshalb verlangte sie von dem Beklagten die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht unterstrich, dass Hundehalter in der Regel grundsätzlich für Schäden haften, die durch ihr Tier verursacht werden. Auch wenn der Hund des Beklagten hier als ruhig und gutmütig galt, hatte sich durch dessen unerwartetes Losrennen auf der Jagd nach einer Katze eine aus der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens resultierende Gefahr verwirklicht.
Durch das freiwillige und unentgeltliche Ausführen des Hundes hatte die Klägerin auch nicht stillschweigend auf eine Haftung des Beklagten verzichtet.
Nach den Darlegungen des Gerichts war zwar davon auszugehen, dass keine der Parteien eine rechtliche Verpflichtung eingehen wollte. Die Klägerin führte den Hund spazieren, weil es ihr Freude machte und der Beklagte wurde bei seiner Schichtarbeit entlastet. Allerdings wurden deshalb Ansprüche im Rahmen der Tierhalterhaftung nicht ausgeschlossen.
Im Ergebnis musste sich die Klägerin allerdings ein Mitverschulden an dem Vorfall anrechnen lassen. Das Gericht betont, dass das Verhalten eines Tieres nie völlig vorhersehbar sei. Deshalb habe die Klägerin beim Spazierengehen in der Dämmerung damit rechnen müssen, dass der Hund seinem Jagdtrieb folgend einfach losrennen würde. Sie hätte daher entweder die Leine im sicheren Stand fester halten oder rechtzeitig loslassen müssen, um einen Sturz zu vermeiden.
Das Gericht bewertete den Mitverschuldensanteil der Klägerin mit 50 %.
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