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Schadenversicherung 
Montag, 23.08.2021

Haftung der Fluggesellschaft wegen Verbrühungsschaden eines Passagiers?

Der Fall:

Die Klägerin war in der Business Class auf einem Flug von München nach New York unterwegs. 90 Minuten vor der Landung wurde ihr ein Abendessen angeboten, das sie annahm. Die Klägerin bat die Stewardess darum, ihr vorab eine Steinpilzcremesuppe zu bringen. Diese wurde ihr auf einem Tablett mit Besteckrolle und einer festen Leinenrolle serviert.

Aus letztlich nicht geklärten Gründen ergoss sich die Suppe ohne Zutun der Stewardess auf den oberen Brustbereich der Klägerin. Dadurch erlitt sie Verbrennungen zweiten Grades, die nach der Landung in einer New Yorker Klinik behandelt werden mussten.

Die Klägerin behauptete, dass sie die Suppe aufrecht sitzend entgegengenommen habe. Als sie die Porzellanschale angehoben habe, sei diese jedoch so heiß gewesen, dass sie sie sofort wieder habe absetzen müssen. Dabei habe es einen Ruck gegeben mit der Folge, dass sie von der Suppe verbrüht worden sei.

Die Klägerin verlangte von der Fluggesellschaft die Zahlung von Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld. Ihrer Meinung nach wäre es zu dem Vorfall nicht gekommen, wenn die Stewardess die Temperatur der Suppenschüssel vor dem Servieren ausreichend kontrolliert hätte. Dann hätte sie nämlich festgestellt, dass die Suppenschale zu heiß war.

Die Beklagte trug vor, dass Suppen aufgrund einer Vorgabe des Caterers grundsätzlich nicht übermäßig heiß serviert würden. Die Schalen seien aus Sicherheitsgründen auch nie bis zum Rand gefüllt.

Die Klägerin habe die Suppenschale auch nicht in einer aufrechten, sondern in einer stark zurückgeneigten Position entgegengenommen.

Die Entscheidung:

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts war der Hergang der Verbrühung der Klägerin nicht mit ihrer Schilderung zum Schadenhergang in Einklang zu bringen. Hätte sie aufrecht gesessen und wäre die Porzellanschale tatsächlich so brühend heiß gewesen, wie von ihr behauptet, hätte sie die Schale höchstens umgekippt.

Die Suppe hätte sich dann aber unmöglich über ihre Brust ergießen können. Denn ein Anheben bis zu dieser Höhe wäre bei einer brühend heißen, Fingerverbrennungen verursachenden Porzellanschale gar nicht möglich gewesen.

Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass Flugpassagiere wegen der Zubereitungsgegebenheiten immer damit rechnen müssen, dass Suppenschalen und ihr Inhalt eine erhöhte Temperatur aufweisen können. Sie müssen sich daher - so das Gericht - entsprechend vorsichtig verhalten und prüfen, ob eine Suppe gefahrlos gegessen werden kann oder ob sie noch zu heiß ist.

Es ist nach Ansicht der Richter äußerst fahrlässig, eine Suppenschale vor einer derartigen Überprüfung anzuheben und damit aufgrund der möglichen Schreckreaktion zu riskieren, dass die potenziell heiße Suppe verschüttet wird.

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