Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Zu seiner Parterrewohnung gehörte unter anderem eine Pergola.
Bei einem Brand wurde die Pergola aus ungeklärter Ursache zerstört. Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte auf Ersatz zerstörter Hausratgegenstände, die in der Pergola gelagert waren, in Anspruch. Er war der Meinung, dass es sich bei einer Pergola um einen bedingungsgemäß versicherten Raum handele.
Die Pergola sei mit einem Dach mit Regenrinne versehen und an den längeren Seiten mit Holz verkleidet gewesen. Nur die beiden kürzeren Seiten seien jeweils offen gewesen. Die Pergola habe auf einem Betonfundament gestanden und über einen Wasser- und Stromanschluss verfügt.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Pergola nicht um einen versicherten Raum gehandelt habe. Deshalb lehnte sie eine Schadenregulierung ab.
Das OLG wies die Klage als unbegründet zurück.
Ein verständiger Versicherungsnehmer müsse jedenfalls davon ausgehen, dass der Gebäudebegriff innerhalb einer Versicherung nach einheitlichen Kriterien zu beurteilen sei und nicht, dass im Rahmen der Versicherung gegen Brandschutz ein anderer Gebäudebegriff zugrunde gelegt werde, als wenn im Rahmen derselben Versicherung Schutz gegen Einbruchdiebstahlschäden begehrt werde.
Im Rahmen einer Hausratversicherung handelt es sich bei dem Raum eines Gebäudes aber um einen verschließbaren Teil, der in verschlossenem Zustand Unbefugte davon abhält, ohne Überwindung eines Widerstandes Zutritt zu erlangen. Dieses Kriterium erfüllte die Pergola laut OLG nicht, da sie nicht allseitig umschlossen gewesen war.
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