Die Klägerin war Rechtshänderin und litt seit ihrer Geburt unter einer Fehlbildung ihrer linken Hand. Der Mittelfinger fehlte komplett und Daumen, Zeige- und Ringfinger waren nur zur Hälfte vorhanden.
Ein Arzt verordnete der Klägerin eine individuelle Finger- und Handprothese aus Silikon, die etwa 17.600 EUR kosten sollte.
Der beklagte gesetzliche Krankenversicherer lehnte es unter Hinweis auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) ab, die Kosten für die Anschaffung der Prothese zu übernehmen, da das Hilfsmittel keine verloren gegangene oder eingeschränkte Funktion der fehlgebildeten Hand ausgleiche.
Die Anschaffung solle offensichtlich nur aus ästhetischen Gründen erfolgen. Eine medizinische Notwendigkeit liege daher nicht vor.
Das LSG gab der Klage statt.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hatte ausgeführt, dass die Prothese dazu geeignet sei, die erheblich herabgesetzte Funktionsfähigkeit der linken Hand der Betroffenen zumindest teilweise auszugleichen.
Die Elastizität des Silikons ermögliche nicht nur das Greifen größerer Gegenstände. Auch das Arbeiten der als Arzthelferin beschäftigten Klägerin erleichtere die Tätigkeit an Computern.
Dank der Prothese sei außerdem das Halten von Mobiltelefonen mit der linken Hand möglich, so dass die Klägerin diese mit ihrer gesunden rechten Hand leichter bedienen könne.
Das anderslautende Gutachten des MDK war aus der Sicht des LSG nicht maßgeblich, da es im Gegensatz zu dem gerichtlichen Gutachten lediglich nach Aktenlage sowie auf Basis von Fotos der betroffenen Hand erstellt worden war.
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