Unsere regelmäßige Berichterstattung zu den Vorkommnissen am Grauen Kapitalmarkt wäre nicht vollständig, ohne die Angebote von den Rändern des Marktes, die meist eher schwarz als grau sind. Die nachstehend aufgeführten weisen, jede für sich, Besonderheiten in Bezug auf die Vorgehensweise der Anbieter, die Sinnhaftigkeit und die daraus resultierenden Risiken auf. Einen Teil der beschriebenen Angebote gibt es ausschließlich als Betrugsangebot.
Privat Versicherte stehen anders als gesetzlich Versicherte bei einem während eines Klinikaufenthalts erlittenen Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 28.04.2021 - L 6 U 18/19 entschieden.
Erfasst ein Autofahrer ein zu nah an der Bordsteinkante wartendes elfjähriges Kind, führt dies zu einer ganz überwiegenden Haftung des Autofahrers. Tritt der Kfz-Haftpflichtversicherer bei eindeutiger Haftungslage über Jahre hinweg nicht in die Schadenregulierung ein, kann dies den Schmerzensgeldanspruch erhöhen. Das geht aus einem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 26.04.2021 - 1 U 141/19 hervor.
Die aktuellen Diskussionen um die Rentenhöhe und -systematik bekommen einen faden Beigeschmack, wenn man die aktuell massenhafte Vernichtung von privaten Altersvorsorgerücklagen durch eine aktuell riesige Welle von Trading-Betrugsangeboten betrachtet. Betroffen ist vor allem die Lieblingszielgruppe von Finanzberatern und -vermittlern, also die Gutverdiener aus dem Mittelstand, Freiberufler, Inhaber kleinerer und mittlerer Unternehmen usw. Die Folgen dieser Betrugswelle werden, auch wegen der zurückhaltenden Berichterstattung der Medien, erst in ein paar Jahren deutlich werden. Man wird dann wieder einmal von Hunderttausenden Betrogenen und deshalb im Alter zulasten der Staatskasse Hilfsbedürftiger sprechen können. Der Schaden dürfte in die Billionen gehen.
Hat ein Kfz-Haftpflichtversicherer trotz eindeutiger Rechtslage die Schadenregulierung verzögert, obwohl ihm der Hinweis darauf vorlag, dass der Geschädigte mit eigenen Mitteln nicht dazu in der Lage war, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, muss der Versicherer für die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen in vollem Umfang einstehen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 10.11.2020 - 115 C 819/20 hervor.
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