Wer von einem Unternehmen, an dem er beteiligt ist, Ausschüttungen erhält, obwohl keinerlei Gewinne angefallen sind, kann zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verpflichtet werden. Diese einfache und gut nachvollziehbare Regel ist derzeit bei den beiden Großschäden am Finanzmarkt, dem Containeranbieter P & R und der Firma Wirecard, beide mit ehemaligem Sitz in München und beide auf spektakuläre Art und Weise insolvent geworden, Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen zwischen Anlegern und dem Insolvenzverwalter. Es geht um sehr viel Geld und für manche der wohl hunderttausenden geschädigten Anleger um die finanzielle Existenz.
Was steckt dahinter und welche To-dos haben Arbeitgeber? Die wertpapiergebundene Versorgungszusage fristet bis dato eher ein Schattendasein. Dabei kann in Kombination mit der vor allem im Mittelstand weit verbreiteten Direktversicherung ein modernes und attraktives Versorgungswerk ausgestaltet werden, auch unter Einbeziehung grüner Kapitalanlagen. Interessant ist diese Versorgungszusage zudem mit Blick auf die bevorstehende Absenkung des Höchstrechnungszinses für Lebensversicherer auf 0,25 Prozent zum 1. Januar 2022. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, fasst die wichtigsten Punkte zu dieser Zusageart zusammen und zeigt auf, was dies für Arbeitgeber bedeutet.
Ein Geschädigter darf wählen, ob er die Reparatur des Unfallschadens nach den tatsächlichen Kosten abrechnen oder sich den Betrag laut Gutachten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Auch dann kann der Geschädigte sein Fahrzeug mit dem Geldbetrag reparieren lassen. Behauptet der Unfallverursacher, dass die tatsächlichen Kosten niedriger seien, muss der Geschädigte laut einem Urteil des OLG München - 24 U 4397/20 eine entsprechende Rechnung nicht vorlegen.
Ist im Versicherungsvertrag "nächtlicher Einstellplatz: Garage" vereinbart worden und wird das Fahrzeug dennoch über Nacht vor der Garage gelassen, liegt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles "Fahrzeugdiebstahl" vor. Das kann den Kaskoversicherer zu einer Leistungskürzung um 30 % berechtigen. So hat das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 11.09.2018 - 11 O 217/18 (042) entschieden.
Wird ein Gebäude nach und nach wegen einer unter ihm befindlichen, bei der Errichtung des Gebäudes nicht entdeckten Sinkhöhle beschädigt, handelt es sich laut einem Urteil des Landgerichts Detmold vom 31.03.2021 - 02 O 318/18 um einen im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung versicherten Elementarschaden.
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