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Schadenversicherung 
Mittwoch, 04.09.2019

Gebäudeschaden durch LKW-Kran - Kfz-Haftpflichtversicherer muss leisten

Der Fall:

Der Kläger war Eigentümer eines Hauses, in dessen unmittelbarer Nachbarschaft Bauarbeiten stattfanden. Die dafür benötigten Baumaterialien waren durch einen LKW angeliefert worden.

Am Schadentag stand der LKW mit ausgefahrenen Stützen und laufendem Motor vor dem Grundstück, als während des Entladens ein Hydraulikschlauch des auf dem LKW angebrachten Krans platzte. Dabei spritzte Öl aus der abgerissenen Leitung und verteilte sich u.a. an der Fassade und im Vorgarten des Klägers.

Der Kläger machte den Schaden beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters des LKW geltend. Der Versicherer meinte, er sei nicht zuständig, weil es keinen Zusammenhang mit dem Betrieb des bei ihm versicherten LKW gebe.

Die Entscheidung:

Das OLG entschied, dass der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer dem Kläger gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Schadenersatz verpflichtet war. Der Schaden war laut OLG dem Betrieb des LKW zuzurechnen. Ein Schaden sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt hätten. Dabei komme es maßgeblich darauf an, dass der Vorfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehe.

Bei einem stehenden Kraftfahrzeug mit Arbeitsfunktionen ist eine Verbindung mit dessen Betrieb - so das OLG - auch dann gegeben, wenn das Fahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mithilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Fahrzeuge s erfolgt. Eine Haftung könne erst dann zu verneinen sein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele und es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde.

Der Auffassung des Beklagten, wonach es sich bei dem Kran um keine Entladevorrichtung des Lkw im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern um eine "eigenständige" Einrichtung gehandelt habe, konnte das Gericht nicht beipflichten. Denn zum Zeitpunkt des Schadeneintritts hätten der Kran und der LKW ebenso wie etwa der Kran eines Abschleppwagens oder der Greifer eines Langholzfahrzeuges eine haftungsrechtliche Einheit gebildet.

Auch der Umstand, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mit ausgefahrenen Stützen abgestellt war, ändere nichts daran, dass es aufgrund seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit, die durch ein bloßes Ausfahren der Stützen nicht verändert werde, auf ebener Bahn mit einer höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren könne.

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