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Altersvorsorge 
Dienstag, 15.10.2019

Fünftelungsregelung bei Direktversicherungen? Vielleicht ...

Der Fall:

Der Arbeitnehmer und Kläger hatte zwei Direktversicherungen, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für ihn abgeschlossen hatte. Die Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt. Es handelt sich um Entgeltumwandlung, die sofort gesetzlich unverfallbar war. Die Altersrente sollte jeweils am 01.02.2032 beginnen. Die Verträge hatten ein Kapitalwahlrecht, das zwischen dem 01.02.2031 und dem 01.011.2031 ausgeübt werden konnte. Zusätzlich enthielten die Versicherungsbedingungen eine Klausel zur Kündigung: Dies konnte durchgeführt werden, solange die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen i.S.d. § 1b BetrAVG noch nicht erfüllt sind. Nach Erfüllung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen kann die Versicherung nicht mehr gekündigt werden.

2015 wurden aufgrund eines finanziellen Engpasses die Verträge auf Wunsch des Arbeitnehmers beitragsfrei gestellt. Dem Arbeitnehmer wurde mitgeteilt, dass eine Beitragsfreistellung nur für zwei Jahre möglich sei. Kurz danach kündigte der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers die Verträge. Dies wurde zum 01.01.2016 durchgeführt. Die Auszahlung erfolgte an den Arbeitgeber, der die Auszahlung i.H.v. 25.957 EUR an den Arbeitnehmer weiterleitete. Das Finanzamt ging von einer Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG aus und versagte die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG (Fünftelungsregelung).

Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, dass es sich nicht um eine Ausübung eines Kapitalwahlrechts gehandelt habe, sondern um den Fall einer Kündigung. Diese sei notwendig gewesen, weil die Beitragsfreistellung auf zwei Jahre begrenzt war. Das Finanzamt wies seinen Einspruch zurück. Der Streitfall ging zu Gericht.

Das Urteil:

Die Richter des Finanzgerichts gaben dem Arbeitnehmer Recht und stellten folgenden Leitsatz auf: Wird ein Altersvorsorgevertrag in der Ansparphase gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt, obwohl die Kündigung nach den Vertragsbedingungen nicht möglich war, weil die Fristen für eine Kündigung bereits abgelaufen waren, unterliegt die Auszahlung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelungsregelung.

Aus der Urteilsbegründung:

 1.

Der § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich auf alle Arten von Einkünften anwendbar und damit auch auf Leistungen aus Direktversicherungen als sonstige Einkünfte.

 2.

Es liegt eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vor, da die Beitragszahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen erfolgten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten.

 3.

Es liegt eine außerordentliche Zahlung vor. Denn aufgrund der Kündigung ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungsbedingungen ist die Auszahlung außerordentlich (atypisch). Die Außerordentlichkeit/Atypik ist sowohl vom Wortlaut des § 34 Abs. 1 und 2 EStG vorausgesetzt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht.

Im entschiedenen Fall war zwar eine grundsätzliche Kündigungsmöglichkeit im Versicherungsvertrag enthalten, aber die dort genannten Voraussetzungen für eine Kündigung lagen im Streitfall nicht vor, weil die Anwartschaften schon unverfallbar war. Der Versicherer hatte also freiwillig eine Kündigung akzeptiert, die so nicht vereinbart war. Darin sahen die Richter einen Aufhebungsvertrag. Jedenfalls entspräche eine Auszahlung viele Jahre vor Ablauf nicht dem typischen Vertragszweck eines Altersvorsorgevertrages.

Hinweis für die Praxis:

Zur Frage, ob Rückkaufswerte nach einer vorzeitigen Kündigung einer Direktversicherung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ist nun eine weitere Revision anhängig. Unter BFH X R 7/19 ist die Revision zum Urteil des FG Köln, vom 14.02.2019 (15 K 855/18), zur bedingungsgemäßen Kündigung einer Direktversicherung anhängig.

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