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Altersvorsorge 
Freitag, 04.10.2019

Niedrigzins belastet Arbeitgeber mit 50 Milliarden Zusatzsteuern auf Betriebsrenten: Ruf nach Gesetzesänderung

"Die aktuelle steuerliche Diskriminierung von Betriebsrentenverpflichtungen aus Direktzusagen muss beendet werden. Wir brauchen eine Wiederangleichung von steuer- und handelsrechtlicher Bilanz auf wirtschaftlich vertretbarem Niveau. Nur so kann verhindert werden, dass weiterhin Scheingewinne besteuert werden und Unternehmensmittel für den weiteren Ausbau der Betriebsrenten fehlen."

Er setzt nach: "Die Unternehmen in Deutschland wurden seit 2010 mit rund 50 Mrd. EUR Steuern belastet, die auf steuerlich nicht berücksichtigten handelsrechtlichen Aufwand anfielen. Wenn sich diese Besteuerung von Scheingewinnen fortsetzt, könnten bis 2025 weitere 52 Mrd. EUR dazukommen, sofern die Bewertungsvorschriften im anhaltenden Niedrigzinsumfeld nicht angepasst werden".

Die Prognosen, die bei der aba-Herbsttagung der Mathematischen Sachverständigen vorgestellt wurden, belegen dies. Dr. Heinke Conrads, Mitglied der Leitung der Mathematischen Sachverständigen der aba, erläutert dazu:

"In den nächsten sieben Jahren werden aufgrund des dramatisch gesunkenen Zinsniveaus die Unternehmen mit Direktzusagen mit zusätzlichem handelsrechtlichen Mehraufwand von über 190 Mrd. EUR belastet, wenn der Gesetzgeber nicht korrigierend eingreift." Die Direktzusage hat größte Bedeutung für betriebliche Sozialleistungen und größte Verbreitung innerhalb der betrieblichen Altersversorgung. In Deutschland haben 4,6 Mio. Anwärter und 3,2 Mio. Rentner Betriebsrentenansprüche aus Direktzusagen mit einem handelsbilanziellen Volumen von aktuell nahezu 500 Mrd. EUR. Dabei wird die Direktzusage weit überwiegend durch den Arbeitgeber finanziert und bezieht häufig die gesamte Belegschaft ein. Den Anspruch des Gesetzgebers, betriebliche Altersversorgung unter Beziehern niedriger Einkommen zu verbreiten, erfüllen Direktzusagen damit schon heute. Da das Unternehmen die Kosten der Umsetzung trägt, kommt der für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung gestellte Aufwand den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ungeschmälert zugute. Hinzu kommt eine oft deutlich über Marktniveau liegende Verzinsung, die ebenfalls der Arbeitgeber trägt, sodass sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt attraktive Leistungen ergeben. Dabei ist die Direktzusage äußerst sicher: Seit der Gründung des Pensionssicherungsvereins steht hinter jeder Direktzusage eine Garantiezusage der gesamten deutschen Wirtschaft.

Das Einkommensteuerrecht sieht vor, dass Unternehmen Rückstellungen für Pensionszusagen bilden - allerdings mit einer deutlich zu niedrigen Bewertung. Die marktorientierte Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach anderen Rechnungslegungsvorschriften wie zum Beispiel dem Handelsrecht führt zu wesentlich höheren Ansätzen: So sind Pensionsverpflichtungen in der internationalen Rechnungslegung bereits aktuell bis zu zweimal so hoch auszuweisen wie in der Steuerbilanz, in den deutschen Handelsbilanzen wird dies in wenigen Jahren der Fall sein. Dies hat zur Folge, dass Steuern auf Scheingewinne gezahlt werden, obwohl die Mittel zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen benötigt werden. Den Unternehmen wird Liquidität entzogen, die für Investitionen nicht zur Verfügung steht. Dieses Fehlen einer Möglichkeit zur steuerlichen Ausfinanzierung der Direktzusagen stellt ein Verbreitungshemmnis für Betriebsrenten insgesamt dar - zulasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Insbesondere zwei gravierende Probleme bedürfen einer zügigen Abhilfe:

 1.

Der steuerlich vorgeschriebene Abzinsungssatz von 6 % ist angesichts des Niedrigzinsumfelds deutlich zu hoch, außerdem benachteiligt das steuerlich vorgegebene Bewertungsverfahren moderne, effiziente und flexible Zusageformen.

 2.

Die Marktwertorientierung der Pensionsverpflichtungen durch gleitende Rechnungszinsen ist ein Fremdkörper im Handelsrecht. Stattdessen sollte ein fester Rechnungszins vorgeschrieben werden.

Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Die Fixierung eines einheitlichen, festen Rechnungszinses in Handels- und Steuerbilanz ist dringend erforderlich, um Schaden von den Unternehmen mit betrieblicher Altersversorgung und damit von der betrieblichen Altersversorgung insgesamt abzuwenden. Ein aus der Umstellung der Regelungen resultierendes steuerliches Minderaufkommen könnte haushaltsschonend auf mehrere Jahre verteilt werden.

Die Direktzusage hat wesentlichen Anteil an der bisher erreichten Verbreitung der bAV. Sie ist insbesondere aufgrund des Engagements des Arbeitgebers Ausdruck einer Bindung zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits und dem Arbeitgeber andererseits. Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertrauen auf die Leistungen ihres Arbeitgebers, der deshalb nicht durch zunehmend ungünstige steuerliche und handelsrechtliche Rahmenbedingungen an der Weiterführung seines Engagements gehindert werden sollte.

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