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Schadenversicherung 
Montag, 22.07.2019

Gepäck vom Transportfahrzeug überfahren - Kein Fall für die Reisegepäckversicherung

Der Fall:

Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Reiseversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von maximal 2.000 EUR abgeschlossen. Später reiste sie zu einem zehntägigen Urlaub in die Türkei. Per E-Mail meldete die Klägerin einen Gepäckschaden. In einem Schadenformular bezifferte sie den geltend gemachten Schaden auf 3.760 EUR.

Die Klägerin trug vor, dass es am letzten Tag des Urlaubs im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen Antalya zu einem Schadenereignis gekommen sei. Der Mitreisende habe sein eigenes Gepäck im Kofferraum des von ihm angemieteten Mietwagens verstaut und sei dann zur Hoteleinfahrt gefahren. Dort habe die Klägerin mit ihrem Gepäck, welches sie vor einer von drei Sitzbänken abgestellt habe, gewartet. Der Mitreisende habe das am Boden befindliche Gepäck der Klägerin übersehen und dieses mit dem rechten Vorderreifen überfahren. Hierdurch sei ein Kleidersack im Wert von 2.500 EUR, eine Aktentasche im Wert von 500 EUR und eine Montblanc Füllfeder im Wert von 760 EUR beschädigt worden.

Der beklagte Versicherer war der Ansicht, dass der Vorfall jedenfalls kein Versicherungsfall sei. Insbesondere handele sich weder um einen Transportmittelunfall noch um eine Straftat Dritter.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht gab dem Beklagten Recht. Entsprechend der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen bestünden Ansprüche aus der Reisegepäckversicherung, wenn das "mitgeführte Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird durch: a) Straftat eines Dritten, b) Unfall des Transportmittels, c) Feuer- oder Elementarereignisse." Ein solcher Versicherungsfallhabe habe hier nicht vorgelegen:

Eine Straftat eines Dritten komme nicht in Betracht, da allenfalls von einer nicht strafbaren fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden könne.

Ein Unfall des Transportmittels liege ebenfalls nicht vor, da es hierfür an einer plötzlichen Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel fehle. Unabhängig von der Frage, ob das noch am Boden stehende Gepäck überhaupt schon transportiert wurde, sei hier allein eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck erfolgt und eben keine Einwirkung von außen auf das Transportmittel, wodurch es erst zur Beschädigung des Gepäcks gekommen sei.

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