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Krankenversicherung 
Freitag, 02.08.2019

Krank im Türkeiurlaub - GKV-Leistung für Privatklinikaufenthalt nach türkischem Recht

Der Fall:

Die Klägerin hatte während Ihres Urlaubds in der Türkei eine Herzattacke erlitten. Sie war in bewusstlosem Zustand in eine Privatklinik eingeliefert worden und man hatte ihr dort einen Herzschrittmacher eingesetzt. Die Privatklinik stellte dafür 13.000 EUR in Rechnung, die die Klägerin aus eigenen Mitteln beglich. Die beklagte Krankenversicherung erstattete ihr 1.252,41 EUR.

Die Klägerin begehrte Kostenerstattung in voller Höhe. Sie hielt die Voraussetzungen des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens für erfüllt. Erst nachträglich habe sie erfahren, dass es sich um eine Privatklinik gehandelt habe.

Die Entscheidung:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass die Klägerin keinen Anspruch auf weitergehende Erstattung gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 3 SGB V hatte. Diese Bestimmung besagt, dass die Erstattung von Kosten für eine Notfallbehandlung im Ausland wegen altersbedingter Unmöglichkeit einer privaten Versicherung möglich ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen waren hier aber nicht erfüllt.

Ein Anspruch ergab sich grundsätzlich aus einem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (DT2SVA). Versicherten in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung kann danach auch bei einem Aufenthalt in der Türkei ein Anspruch auf Leistungen zustehen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall während des vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist und wenn sie wegen ihres Zustandes sofort Leistungen benötigen.

Einen solchen medizinischen Notfall bejahte das Gericht im vorliegenden Fall. Der Grundsatz des SGB V werde allerdings durch Art. 15 DT2SVA dahin modifiziert, dass sich der Anspruch der Versicherten nach türkischem Recht richte. Maßstab für den Kostenerstattungsanspruch sei demnach der Kostenansatz, der bei einer vergleichbaren Behandlung in einem Vertragskrankenhaus erstattungspflichtig wäre. Die diesbezügliche Kostenauskunft des türkischen Sozialversicherungsträgers stufte das Gericht als korrekt ein.

Darüber hinaus hätte die Klägerin eine weitergehende Kostenerstattung nur dann verlangen können, wenn der türkische Sozialversicherungsträger seinen Pflichten im Rahmen der Leistungsaushilfe nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dies war vorliegend zu verneinen. Zwar hatte es sich um eine Privatklinik gehandelt, mit der der türkische Sozialversicherungsträger einen Vertrag hatte. Für die Notfallbehandlung hätten in diesem speziellen Fall nach türkischem Recht auch keine weiteren Kosten anfallen dürfen. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass der Privatklinik bis zur Entlassung kenntlich gemacht worden wäre, dass die Klägerin nach dem DT2SVA berechtigt war. Hierzu hätte die Klägerin einen Nachweis über diese Berechtigung von vornherein mit sich zu führen bzw. sich einen solchen während des Krankenhausaufenthaltes beschaffen müssen.

Da die Klägerin diesen Erfordernissen nicht entsprochen hatte, durfte die Privatklinik eine Privatrechnung stellen. Ein Systemversagen war dem türkischen Sozialversicherungsträger somit nicht vorzuwerfen.

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