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Recht 
Dienstag, 19.03.2019

Rechtsanwaltskosten für Unfallmeldung nicht immer erstattungsfähig

Der Fall:

Der Kläger hatte sich bei einem Verkehrsunfall erhebliche Beinverletzungen zugezogen. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Beklagter) erkannte die Haftung seines Versicherten dem Grunde nach insgesamt an.

Im Streit war letztlich die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, die dadurch entstanden waren, dass der Kläger seinen Anwalt damit beauftragt hatte, den Unfall seinem privaten Unfallversicherer zu melden.

Der Beklagte hielt die dadurch entstandenen Anwaltskosten für nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung:

Das OLG pflichtete dem Beklagten bei. Nach Meinung des Gerichts ist das Anmelden von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten bei dessen privaten Unfallversicherer durch einen Anwalt in der Regel nicht erforderlich, wenn der Geschädigte aufgrund der Unfallfolgen nicht daran gehindert ist, ein Schriftstück zu verfassen bzw. einen Fragebogen auszufüllen.

Der Kläger hatte bei dem Unfall lediglich einen Oberschenkelbruch und keine Armverletzung erlitten und er war noch nicht einmal zwei Wochen später aus dem Krankenhaus entlassen worden.

Deshalb hätte es der Kläger nach Überzeugung des OLG selbst übernehmen können, den Unfall seinem Versicherer anzuzeigen und das Schadenmeldeformular auszufüllen. Es war nicht erforderlich, zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Anders hätte es sich verhalten, wenn der Kläger unfallbedingt auf unbestimmte Zeit nicht dazu in der Lage gewesen wäre, sich selbst darum zu kümmern, seine Ansprüche gegenüber seinem Unfallversicherer geltend zu machen und zu wahren. Das wäre zum Beispiel bei einer längeren stationären Behandlung in einem Krankenhaus der Fall gewesen.

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