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Dienstag, 09.07.2019

Es wird teuer für Versicherer und Kunden: Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH, 04.02.2019 - X R 28/17) verstößt das Verspätungsgeld nicht gegen höherrangiges Recht. Die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die ZfA könne im Wege einer sog. Organleihe für das eigentlich zuständige Bundeszentralamt für Steuern tätig werden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Auch wenn den mitteilungspflichten Stellen erhebliche Anstrengungen abverlangt würden, um die Besteuerung Dritter, nämlich der Rentenempfänger, sicherzustellen, habe der Gesetzgeber ihnen die Mitteilungspflicht auferlegen dürfen. Dadurch werde zum einen eine gleichmäßige Besteuerung gesichert und zum anderen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ermöglicht. Werde gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld, nicht aber - wie bislang ohnehin noch in keinem Fall geschehen - zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, könne auch keine Doppelbestrafung vorliegen. Ein Softwareunternehmer ist dann als Erfüllungsgehilfe i. S. d. § 22a Abs. 5 Satz 4 EStG der mitteilungspflichtigen Stelle (Versicherer) anzusehen, wenn er eine individualisierte Software im Hinblick auf die konkrete Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen schuldet.

Obwohl der BFH somit die Erhebung von Verspätungsgeldern dem Grunde nach als rechtmäßig ansah, hob der BFH das angegriffene Urteil des für das Verspätungsgeld allein zuständigen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Denn im Streitfall fehlten die Rentenbezugsmitteilungen nicht vollständig, sondern waren nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft. Das FG hat nunmehr insbesondere zu klären, ob die innerhalb der Frist fehlerhaft eingereichten Rentenbezugsmitteilungen als unterbliebene Mitteilung anzusehen sind.

In zwei Parallelverfahren X R 29/16 und X R 32/17, denen neben diesen Grundsatzfragen weitere Streitpunkte zugrunde lagen, hob der BFH mit Urteilen vom gleichen Tag ebenfalls die finanzgerichtlichen Entscheidungen auf und verpflichtete das FG zu einer weiteren Sachaufklärung.

Fazit:

Der Staat verlangt "erhebliche" Anstrengungen von den Versicherern. Auf staatlicher Seite ist dagegen die Digitalisierung nicht immer so reibungslos - man denke daran, wie lange die Behörden für die Bereitstellung der Steuerident-Nummer brauchten oder wie lange jeder Betreiber von Solaranlagen auf die Registrierungsseite warten musste.

Eins dürfte klar sein: erhöhte Aufwendungen der Versicherer oder Verspätungsgelder gehen letztlich immer zulasten der Kunden.

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