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Schadenversicherung 
Freitag, 21.02.2020

Eingreifen einer Forderungsausfalldeckung in der Privathaftpflichtversicherung

Der Fall:

Der Kläger war Eigentümer eines fahrunfähig gemachten und stationär ausgebauten Mobilheims auf einem Campingplatz. Durch unsachgemäßes Hantieren des Eigentümers eines benachbarten Mobilheims mit einer Gasflasche war das Mobilheim des Klägers bei einem Brand völlig zerstört worden.

Der Kläger erlangte gegen den Verursacher des Brandes in der Folgezeit ein Versäumnisurteil. Nach einem erst kurz zurückliegenden "Offenbarungseid" war von dem Verursacher aber kein Geld zu erhalten.

Der Kläger verlangte das Geld nun von seinem Privathaftpflichtversicherer, weil dort auch das Risiko des Forderungsausfalles mitversichert war. Der beklagte Versicherer bestritt seine Eintrittspflicht und lehnte eine Zahlung ab. Er berief sich darauf, dass für transportable Mobilheime bereits kein Versicherungsschutz bestanden habe. Außerdem stamme das vom Kläger gegen den Brandverursacher erwirkte Versäumnisurteil nicht aus einem "streitigen Verfahren" oder gerichtlichen Vergleich, wie es die Versicherungsbedingungen tatsächlich vorsahen. Ferner sei die dort aufgeführte Voraussetzung der fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckung gegen den Brandverursacher nicht erfüllt.

Die Entscheidung:

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Auszugehen war von dem Grundsatz, dass bei der Forderungsausfallversicherung der Versicherungsnehmer so zu stellen ist, als wäre der Schädiger selbst versichert. Es kommt also darauf an, ob dessen schädigendes Verhalten vom Versicherungsschutz erfasst gewesen wäre.

Diese Voraussetzung lag nach Meinung des Gerichts bezüglich des Mobilheims des Klägers vor, weil es soweit umgebaut worden war, dass es nicht mehr fortbewegt werden konnte. Es sei deshalb eher als versichertes Wochenendhaus anzusehen und nicht als transportables Mobilheim, für das kein Versicherungsschutz bestanden hätte.

Das Gericht vertrat ferner die Auffassung, dass die Versicherungsbedingungen bei der Frage, was unter einem "streitigen Verfahren" zu verstehen sei, nicht ganz eindeutig formuliert waren. Dies gehe zulasten des Beklagten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dürfe die Klauseln nämlich so verstehen, dass auch ein Versäumnisurteil ausreiche, zumal es ein Kläger gar nicht selbst in der Hand habe, ob sich der Schädiger gegen eine Klage wehre.

Im Hinblick auf die vom Schädiger erst kurze Zeit zuvor abgegebene Vermögensauskunft ("Offenbarungseid") sei der Kläger auch nicht zu weiteren aussichtslosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Brandverursacher gezwungen gewesen. Er habe sich vielmehr direkt an seinen Privathaftpflichtversicherer wenden dürfen.

Das Gericht stellte schließlich klar, dass der Beklagte an die im Versäumnisurteil festgestellte Schadenhöhe gebunden sei. Zwar habe ein Versicherer in den Fällen des Forderungsausfalles tatsächlich keine Möglichkeit, im Prozess gegen den Schädiger auf die Schadenhöhe Einfluss zu nehmen. Dies habe der Beklagte aber schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Kläger gewusst und er habe das Risiko des Forderungsausfalles trotzdem versichert.

Der Beklagte musste deshalb den im Versäumnisurteil gegen den Brandverursacher festgesetzten Betrag bezahlen. Der Kläger musste lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung tragen und seine Ansprüche aus dem Versäumnisurteil auf den Versicherer übertragen, damit dieser selbst versuchen konnte, das Geld vom Brandverursacher wieder zu erlangen.

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