Finanzen und Versicherungen

Zurück zur Übersicht

Finanzen + Versicherungen

Schadenversicherung 
Freitag, 03.05.2019

Betriebshaftpflichtversicherer muss Schäden an Kommissionsware übernehmen

Der Fall:

Die Klägerin machte Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Betriebshaftpflichtversicherung geltend. Versichertes Risiko war unter anderem die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin als Unternehmerin des versicherten Betriebes, der im Versicherungsschein bezeichnet war als "Sonstiger Großhandel (Endprodukte) - Kommissionierung von Tiefkühlkost auf fremdem Grundstück ".

In einem externen Logistikzentrum betrieb die Klägerin ein Tiefkühllager. In dem Lager befand sich allein von einem Dritten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gekaufte Ware, die im eigenen Namen für eigene Rechnung verkauft werden sollte.

Im Versicherungsschein lautete ein Passus unter der Überschrift "Individuelle Vereinbarungen": "Jegliche Ansprüche aus Schäden an den zu kommissionierenden Waren und Kartonagen bzw. Verpackungsmaterialien sowie daraus resultierende Folgeschäden sind nicht versichert."

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten geltend, dass einer ihrer Mitarbeiter mit einem Gabelstapler unbemerkt die Sprinkleranlage in dem Tiefkühllager ausgelöst habe. Das Löschmittel sei auf die Ware - sowohl die Lagerware im Hochregal als auch die bereits kommissionierte Ware auf den Paletten - getropft und habe diese unbrauchbar gemacht. Ferner seien Schäden an der Sprinkleranlage, den Deckenplatten usw. entstanden.

Die Beklagte war der Meinung, sie müsse den Schaden, für den die Klägerin haftete, nur zum Teil ausgleichen. Nicht zu übernehmen seien die "Kosten im Zusammenhang mit der Kommissionsware".

Die Klägerin war der Ansicht, die als individuelle Vereinbarung bezeichnete Klausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar und sei lediglich dahingehend zu verstehen, dass höchstens ein Versicherungsschutz für die aktuell im Kommissionierungsvorgang befindliche Ware ausscheide, da ansonsten ihr Versicherungsschutz inhaltsleer wäre, weil sämtliche im Tiefkühllager befindliche Ware letztlich zu späteren Zeitpunkten zu kommissionieren gewesen sei.

Die Entscheidung:

Die als individuelle Vereinbarung bezeichnete Leistungsausschlussklausel für Schäden an Kommissionsware war nach Auffassung des OLG nicht einschlägig. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH geht das Interesse des VN bei Ausschlussklauseln in der Regel dahin, diese eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche VN braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht.

Diese Grundsätze sind laut OLG auch dann heranzuziehen, wenn eine Klausel nicht für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden soll und demnach nicht als Allgemeine Bedingung anzusehen ist, aber nichtsdestotrotz nicht zwischen den Parteien im Rahmen gemeinsamer Verhandlungen ausgehandelt, sondern einseitig vom Versicherer insbesondere hinsichtlich des Wortlauts vorgegeben wurde. So lag der Fall hier, da es unstreitig kein besonderes Gespräch über die Ausschlussklausel zwischen den Parteien gegeben hatte.

Es bestand kein Streit darüber, dass tatsächlich sämtliche Waren, die sich im Tiefkühllager befanden, zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu kommissionieren gewesen wären, falls der Schadenfall nicht eingetreten wäre. Dies genügte laut OLG allerdings nicht, um sämtliche Waren im Lager, die irgendwann zu einem völlig ungewissen Zeitpunkt zu kommissionieren wären, vom Versicherungsschutz auszuschließen.

Vom Wortlaut gedeckt sei vielmehr auch ein Verständnis, wonach lediglich Schäden an solchen Waren ausgeschlossen sein sollten, die sich in einem konkreten Kommissionierungsvorgang befanden, die also gegenwärtig zu kommissionieren waren und nicht erst zu einem unbestimmten und ungewissen Zeitpunkt in der nahen oder sogar fernen Zukunft. Aufgrund dessen war der Wortlaut der Klausel letztlich offen und stand einer eingeschränkten Auslegung jedenfalls nicht entgegen.

Für ein engeres Verständnis der zu kommissionierenden Waren sprach nach Meinung des OLG auch der Sinn und Zweck der Leistungsausschlussklausel. Erst durch den Vorgang des Kommissionierens sei die konkret davon betroffene Ware einem deutlich erhöhten Risiko ausgesetzt, da sie aus dem Hochregal entnommen, transportiert und dann zur Kommission zusammengestellt werde.

Zurück zur Übersicht