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Mittwoch, 18.09.2019

Des Dramas 2. Akt: Deutsche Steuerberater Pensionskasse wird Zinsen für Anleihe nicht bedienen

Nun musste die Steuerberater-Pensionskasse die nächste Ad-hoc-Mitteilung zu von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen nachschieben. Die fälligen Zinszahlungen für den September 2019 werden vorläufig nicht geleistet.

Worum geht es?

Bei den begebenen Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Anleihebedingungen begründen die Schuldverschreibungen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin zumindest gleichrangig sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas Anderes vorschreiben. Im Falle der Auflösung, der Liquidation, der Insolvenz oder eines der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahren stehen die Inhaberschuldverschreibungen nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach, sodass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erst erfolgen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind. Nach Auffassung der Emittentin sind die Inhaberschuldverschreibungen zur Deckung des erwarteten Fehlbetrages zum 31.12.2018 heranzuziehen.

Die Emittentin verhandelt vor diesem Hintergrund derzeit mit den Anleihegläubigern über Änderungen der Anleihebedingungen. In einer von der Emittentin zu diesem Zweck einberufenen Gläubigerversammlung haben die Anleihegläubiger am 19.08.2019 beschlossen, die Entscheidung über eine von der Emittentin vorgeschlagene Aufhebung der in § 3 der Anleihebedingungen enthaltenen Zinsverpflichtung erst nach Vorlage und Prüfung bestimmter Unterlagen treffen zu wollen.

Die Emittentin hat sich vor diesem Hintergrund am 13.09.2019 entschieden, die zum nächsten Fälligkeitstermin am 17.09.2019 fällige Zinszahlung für den Zinszeitraum 17.09.2018 - 16.09.2019 vorläufig nicht zu leisten, sondern zunächst die Entscheidung der Anleihegläubiger abzuwarten.

Diese Information ist kursrelevant, weil sie unmittelbar die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin betrifft, die mit den begebenen Inhaberschuldverschreibungen verbunden sind.

Die Ad-hoc-Mitteilung ist eine Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

Hinweis:

Die Steuerberater-Pensionskasse ist in schwerem Wasser und höchster Seenot. Dem Vorstand und der BaFin, die in dieser Lage natürlich direkt involviert ist, gelingt es offensichtlich nicht, die Lage in den Griff zu bekommen und die Pensionskasse aus der Presse zu halten. Arbeitgeber/Steuerberater müssen damit rechnen, dass die Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für gekürzte Versorgungen auf sie zukommt.

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