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Recht 
Freitag, 20.09.2019

BGH zur Einordnung von Wahrscheinlichkeitsangaben in OP-Aufklärungsbögen

Der Fall:

Der Kläger litt unter einer Arthrose seines rechten Kniegelenks, weshalb er sich in einer Klinik ein künstliches Kniegelenk hatte einsetzen lassen.

In dem vor dem Eingriff erstellten Aufklärungsbogen hieß unter "Können Komplikationen auftreten? Trotz größter Sorgfalt kann es während oder nach dem Eingriff zu Komplikationen kommen, die unter Umständen eine sofortige Behandlung erfordern ... Zu nennen sind: ... im Laufe der Zeit gelegentlich Lockerung oder extrem selten Bruch der Prothese; ein Austausch der Prothese ist dann erforderlich ...".

Etwa zwei Jahre nach der Operation verspürte der Kläger zunehmende Belastungsschmerzen des operierten Knies. Bei einer Untersuchung stellte sich heraus, dass sich die Prothese gelockert hatte. Sie wurde entfernt und durch ein neues Implantat ersetzt.

Der Kläger nahm dies zum Anlass, die Klinik auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 EUR zu verklagen. Denn angesichts der Aussage einer "gelegentlichen Lockerung" habe er nicht davon ausgehen müssen, dass schon nach zwei Jahren ein Austausch der Prothese erforderlich werden würde. Er verwies auf Beipackzettel von Medikamenten, wo "gelegentlich" mit einer Häufigkeit von 0,1 bis zu 1 % definiert werde.

Die Entscheidung:

Vor dem BGH unterlag der Kläger. Er konnte weder beweisen, dass den Ärzten ein Behandlungsfehler unterlaufen war, noch dass er vor der Operation unzureichend aufgeklärt worden war.

Die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit, dass nach der Implantation eines künstlichen Kniegelenks eine Lockerung auftreten würde, lag nach Aussage eines Sachverständigen im Bereich von bis zu 8,71 %. Ein derartiger Wert sei von dem natürlichen Sinn des Wortes "gelegentlich" gedeckt. Hierbei sei auf das allgemeine Sprachverständnis abzustellen. Das aber bezeichne als "gelegentlich" eine gewisse Häufigkeit, die größer sei als "selten", aber kleiner als "häufig".

Die Ansicht des Klägers, dass der Wert nicht mit dem von Beipackzetteln bei der Definition des Begriffes "gelegentlich" übereinstimme, war laut BGH nicht ausschlaggebend. Denn bei einem Aufklärungsgespräch müssten die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genüge vielmehr, den Patienten im Großen und Ganzen über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern.

Es ist es nicht erforderlich, dem Patienten genaue oder annähernd genaue Prozentzahlen über die Möglichkeit der Verwirklichung eines Behandlungsrisikos mitzuteilen.

Im Übrigen kann - so der BGH - nicht davon ausgegangen werden, dass sich die in Beipackzetteln verwendete Definition von Häufigkeiten in der Kommunikation zwischen Ärzten und ihren Patienten allgemein durchgesetzt hat.

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