Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Eine Farge im Versicherungsantrag lautete, ob die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung von Ärzten oder Behandlern beraten oder untersucht worden sei oder ob während dieser Zeit stationäre oder ambulante Krankenhaus-Rehabilitations-/Kuraufenthalte oder Operationen stattgefunden hatten oder ob solche für die nächsten zwei Jahre ärztlich empfohlen oder beabsichtigt waren. Dies hatte die Klägerin mit "Nein" beantwortet.
Tatsächlich befand sich die Klägerin jedoch unter anderem wegen mehrfacher Gastritis, Oberbauchkoliken und Reizdarmsymptomen in ärztlicher Behandlung.
Zudem war wegen Schmerzen im Oberbauch innerhalb des abgefragten Fünfjahreszeitraums ein stationärer Krankenhausaufenthalt wegen einer Einweisung über die Notaufnahme der Klinik erfolgt. Und aufgrund ihrer Magenprobleme wurden der Klägerin seit Jahren Protonenpumpenhemmer und Schmerzmittel verordnet.
Die Beklagte warf der Klägerin vor diesem Hintergrund vor, bei Vertragsabschluss durch wahrheitswidrige Beantwortung der Gesundheitsfragen arglistig getäuscht worden zu sein. Deshalb focht die Beklagte den Vertrag an.
Das OLG gab der Beklagten Recht. Die Richter hielten den Einwand der Klägerin, dass es sich bei ihren Beschwerden eher um Befindlichkeitsstörungen und nicht um Krankheiten gehandelt habe, für unglaubwürdig. Jedenfalls habe ein künftiger Versicherungsnehmer die in einem Antrag gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend zu beantworten.
Der Versicherungsnehmer darf sich bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen.
Folglich müssen auch solche Beeinträchtigungen angegeben werden, die noch keinen Krankheitswert haben, denn deren Bewertung ist Sache des Versicherers. Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze laut OLG nur bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.
Die Verharmlosung von über Jahre hinweg bestehenden chronischen Schmerzen und Erkrankungen mit häufigen Arztbesuchen ließen nach Überzeugung des OLG auf ein arglistiges Verhalten der Klägerin schließen. Der Versicherer hatte den Vertrag daher zu Recht angefochten.
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