Die Klägerin hatte ihren PKW ordnungsgemäß abgestellt, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug beim Ausparken leicht gegen das Heck des geparkten Fahrzeuges der Klägerin stieß. Ein Gutachten ermittelte Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000 EUR, die die Klägerin von der Beklagten und deren Kfz-Haftpflichtversicherer verlangte.
Die Klage wurde abgewiesen. Der vom Gericht beauftragte Gutachter stellte zwar fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen sein könnten. Es lägen jedoch auch Kratzer in unterschiedlichen Richtungen vor, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Zudem mache die Klägerin Schäden in Bereichen geltend, in denen es überhaupt keinen Anstoß gegeben habe. Der Gutachter konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf das konkrete Unfallereignis zurückzuführen waren.
Im Ergebnis stand deshalb für das Gericht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalles nicht ordnungsgemäß repariert worden waren. In einer solchen Situation lasse sich nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden seien.
Der gegnerische Haftpflichtversicherer musste deshalb auch für den grundsätzlich plausiblen Teil des Schadens der Klägerin einstehen.
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