Im Pandemie-Sommer 2020 erlitt der Pkw der Klägerin bei einem Verkehrsunfall einen Schaden. Ein eingeschalteter Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf netto 1.439,70 EUR, wobei in diesem Betrag Desinfektions- und Hygienekosten in Höhe von 81 EUR enthalten waren.
Die alleinige Haftung des Unfallverursachers war unstrittig. Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer weigerte sich nach Wiederherstellung des Fahrzeuges jedoch, die Positionen für die coronabedingten Reinigungs- und Vorsichtsmaßnahmen zu übernehmen.
Die Beklagte war der Auffassung, es handele sich insoweit um Gemeinkosten, die nicht als zusätzlicher schadensbedingter Aufwand anerkannt würden. Die Notwendigkeit der Fahrzeugdesinfektion beruhe nicht auf dem Unfallgeschehen, sondern auf der Pandemie, weshalb die Kosten nicht unfallbedingt entstanden seien.
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Ausgaben für Desinfektions- und Hygienemaßnahmen seien für die Schadenbeseitigung erforderlich gewesen.
Wäre das Fahrzeug nicht während der Pandemie beschädigt worden, so wären die Positionen nicht angefallen. Pandemiebedingte Zusatzkosten gehören daher nach Meinung des Gerichts zum erforderlichen Schadenbeseitigungsaufwand. Die Klägerin habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Ausgaben zu vermeiden, da sämtliche Werkstätten Hygienemaßnahmen betrieben und in Rechnung gestellt hätten.
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