Die Mutter der fünfjährigen Klägerin hatte für diese auf einem Ponyhof einen Ausritt auf einem Pony gemietet. Die Klägerin stieg auf und die Mutter führte das Tier in ein nahegelegenes Waldstück.
Zwei andere Kinder ritten mit ihren Pferden voraus. Als die beiden Kinder schneller weiterritten, riss sich das Pony los und stürmte hinterher. Die Klägerin fiel herab, wobei sie innere Verletzungen erlitt und im Krankenhaus einmal reanimiert werden musste.
Mit ihrer Klage verlangte sie von dem Betreiber des Ponyhofs Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR. Dieser trug vor, die Mutter der Klägerin habe die Verantwortung für das Tier übernommen, als sie es vom Hof geführt habe. Ihn selbst treffe keine Schuld. Die Mutter treffe zumindest ein hälftiges Mitverschulden, das sich die Klägerin anrechnen lassen müsse.
Das OLG gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Halter eines Tieres hafte gemäß § 833 BGB grundsätzlich für den Schaden, den das Tier verursache. Nach § 834 BGB hafte aber auch derjenige, der die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernommen habe, wie hier die Mutter der Klägerin. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich der sogenannte Tieraufseher entlasten könne. Dies sei hier der Fall.
Die Mutter habe zwar die Aufsichtspflicht über das Pony übernommen, als sie es vom Hof in das Waldstück geführt habe. Ihr habe auch die latente Gefahr klar sein müssen, die von dem Tier ausging. Sie habe aber beweisen können, dass ihr kein Mitverschulden anzulasten sei. Denn sie habe das Pony nach ihren Möglichkeiten beaufsichtigt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet wird, eine gewisse Routine bei Ausritten aufweise und im Gelände nicht nervös werde oder besonders gesichert werden müsse, zumal ihr das Tier auch nur mit einem einfachen Führstrick übergeben worden sei.
Die Mutter habe keine Möglichkeit gehabt, das Tier zu stoppen oder ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben. Sie treffe daher kein Mitverschulden, sodass der Beklagte für den Unfall voll hafte. Ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR sei der Höhe nach angemessen.
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