Der Kläger wollte zusammen mit einem Bekannten einen zum Kauf angebotenen Lkw besichtigen. Weil sich das Fahrzeug nicht starten ließ, wurde dessen Batterie mithilfe eines Starthilfekabels mit einem anderen Lkw verbunden. Bei dem anschließenden Startversuch kam es zu einer Explosion der Batterie des zum Kauf angebotenen Fahrzeuges. Dadurch erlitt der Kläger schwere Gesichtsverletzungen.
Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer des Lkw bestritt seine Haftung. Denn die Explosion habe sich nicht beim Gebrauch des nicht mehr fahrbereiten Lkw ereignet. Im Übrigen sei der Lkw zum Unfallzeitpunkt nicht mehr zugelassen gewesen.
Das OLG gab dem Kläger Recht.
Der Vorfall hatte sich nach Meinung des OLG "beim Gebrauch" des zum Verkauf angebotenen Lastkraftwagens ereignet. Entscheidend sei, ob ein Schadenfall mit dem für ein Kfz typischen Gefahrenbereich in einem haftpflichtrechtlich relevanten Zusammenhang stehe. Davon sei im Fall des Klägers auszugehen.
Das Fahrzeug sei hier nicht lediglich als Energiequelle genutzt worden. Der Vorfall habe sich vielmehr beim Startvorgang im Rahmen einer Funktionsprüfung ereignet. Dabei habe sich eine vom Lkw ausgehende Gefahr in Form der defekten Batterie verwirklicht. Der misslungene Startvorgang sei folglich als Gebrauch des Fahrzeuges im Sinne der Versicherungsbedingungen (A.1.1 AKB 2015) anzusehen.
Die Tatsache, dass der Lkw zum Zeitpunkt des Zwischenfalles vorübergehend stillgelegt worden war, spielte für die Frage eines Anspruchs des Klägers gegenüber dem Beklagten ebenfalls keine Rolle. Denn eine Stilllegung beendet den Versicherungsvertrag nicht.
Zumindest der Haftpflichtschutz bleibt unverändert bestehen. Die Ruheversicherung endet erst 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung. Diese Frist war hier zum Zeitpunkt des Vorfalles noch nicht abgelaufen.
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