Die Klägerin war beim Spazierengehen in einer Hotelanlage ohne äußere Einwirkung plötzlich umgeknickt. Dabei hatte sie mehrere Fußfrakturen erlitten.
Der beklagte Unfallversicherer lehnte Invaliditätsleistungen ab, da die Klägerin nach seiner Auffassung keinen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten hatte.
Das OLG schloss sich der Meinung des Beklagten an. Die Klägerin hätte laut OLG nur dann einen Anspruch auf Leistungen aus ihrer Unfallversicherung gehabt, wenn ihre Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis verursacht worden wäre.
Allein die Tatsache, dass die Klägerin mit ihrem Fuß umgeknickt sei, stelle kein von außen einwirkendes Ereignis dar. Um einen bedingungsgemäßen Unfall handele es sich beim Umknicken nämlich nur dann, wenn er seinerseits eine nicht ausschließlich in Bewegungen der Klägerin selbst liegende Ursache gehabt habe.
Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass ihre Verletzungen auf einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen und nicht ausschließlich auf eine Eigenbewegung zurückzuführen waren. Auch ihr Ehemann, der sie bei dem Vorfall begleitet hatte und als Zeuge vernommen wurde, habe dazu keine überzeugende Aussage gemacht.
Ferner sei nicht bewiesen, dass die Knochenbrüche erst durch den nachfolgenden Sturz der Klägerin verursacht wurden, was eine Leistungsverpflichtung des Versicherers ausgelöst hätte.
Es sei allgemein bekannt, dass das Umknicken eines Fußes Folge eines Kontaktes mit einem körperlichen Gegenstand, wie zum Beispiel einem Absatz, einer Vertiefung oder einer Unebenheit sein könne. Ebenso könne ein Umknicken allerdings auch allein durch eine ungeschickte Körperbewegung hervorgerufen werden.
Welche dieser Möglichkeiten im konkreten Fall wirksam geworden seien, konnte nicht geklärt werden.
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