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Schadenversicherung 
Montag, 18.02.2019

Kleinkind überschwemmt Badezimmer - Haftung der Eltern verneint

Der Fall:

Der dreijährige Sohn der Beklagten war, nachdem er mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden war, zwischen 19.00 und 20.00 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Aufgrund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde.

Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach, das sich über den Boden verteilte und schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung tropfte.

Der Wohngebäudeversicherer der Geschädigten regulierte den Schaden in Höhe von 15.000 EUR. Einen Teil des Betrages verlangte der Versicherer von der Beklagten mit der Begründung, sie habe ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt, ersetzt.

Die Entscheidung:

Das OLG verneinte eine Aufsichtspflichtverletzung seitens der Beklagten. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Es sei ausreichend, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der nächtliche Gang des Kindes zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit sei nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, vor allem der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt würde. Das OLG orientiert sich hierbei an einem Urteil des BGH, 24.03.2009 - VI ZR 199/08.

Die Besonderheiten des nicht jederzeit ordnungsgemäß funktionierenden Spülknopfes führten zu keinem anderen Ergebnis. Die Situation im Bad war nach Meinung des Gerichts nicht derart gefährlich, dass die Eltern ihr Kind die Toilette niemals hätten allein nutzen lassen dürfen bzw. nach jeder Nutzung der Toilette ihren Zustand hätten kontrollieren müssen.

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